Abmahnung

Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft ermahnt und ihn auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sein kann.

Die Abmahnung ist in der Regel Wirksamkeitsvoraussetzung beim Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.

Die Abmahnung kann aber auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer bedeutsam sein. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, ist auch eine solche Kündigung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers zuvor erfolglos abgemahnt hat.

Eine Abmahnung ist für eine verhaltensbedingte Kündigung dann entbehrlich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zerstört ist .

Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, aus Beweissicherungsgründen ist jedoch die Schriftform anzuraten.

Abmahnungsbefugnis:
Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie von einem Abmahnungsberechtigten ausgesprochen bzw. unterzeichnet ist, dazu zählen Geschäftsführer, Prokuristen, Personalleiter. Darüber hinaus sind auch solche Personen im Unternehmen berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen, die befugt sind, dem Arbeitnehmer, der die Abmahnung erhalten soll, Weisungen zu erteilen.

Zugang der Abmahnung:
Eine Abmahnung wird nur wirksam, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht. Nach Möglichkeit sollte der Empfang bestätigt werden.