Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung die Möglichkeit den Gründungszuschuss zu bekommen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
- Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen besteht.
- In den ersten sechs Monaten erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
- Die Tragfähigkeit der Geschäftsidee ist durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen.
- Gründungswillige müssen die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.
Mehr Infos zum Gründungszuschuss gibt es auf der Website der Agentur für Arbeit
Es besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.