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Fazit

Die verschiedenen Rechtsformen bieten somit genügend Möglichkeiten, private bzw. öffentliche Geldgeber einzubinden. Grundsätzlich muss der Gründer entscheiden, inwieweit die Mitbestimmung und die Haftung des Geldgebers gewünscht bzw. erforderlich ist. Daneben spielen u. a. der Umfang des Geschäftsbetriebes, die eigene Haftung, steuerliche Möglichkeiten und der bürokratische Aufwand eine Rolle.

Kommen wir auf das Beispiel der jungen Gründerin zurück. Die Wahl der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) ist hier zu empfehlen. Gegenüber Lieferanten (Getränke/ Lebensmittel/ u. a.), dem Vermieter und sonstigen Gläubigern haftet sie als Komplementärin unbeschränkt und genießt damit eine bessere Bonität.
Da sie (noch) keine eigenen Vermögenswerte (z. B. Immobilien/ Barvermögen/ Wertpapiere) besitzt, ist die Vollhaftung zum jetzigen Zeitpunkt „unproblematisch“. Bei Vorhandensein privater Vermögenswerte (z. B. ein EFH in dem die ganze Familie lebt), zu versorgenden Familienangehörigen etc. sollte über persönliche Haftungsbeschränkungen nachgedacht werden. In diesem Fall wird gern auf die GmbH & Co.KG zurückgegriffen.

Die neun Kapitalgeber haften max. in Höhe ihrer Einlage und sind nicht an der Führung des Unternehmens beteiligt. Die Beteiligung am Gewinn und Verlust ist klar geregelt, das Geld steht grundsätzlich unbeschränkt zur Verfügung (es sei denn, eine andere vertragliche Regelung ist getroffen worden) und die Kündigungsmodalitäten der Einlage sind definiert.

Somit ist die Gründerin vor Willkür ihrer Beteiligungsgeber (im gewissen Umfang) sicher. Durch die Aufteilung des Kapitals ist das Verlust-Risiko auf mehreren Schultern verteilt. Zudem ist es gerade bei Familienangehörigen und Freunden wichtig, dass das im Vertrauen gegebene Geld in einer korrekten juristischen Ausgestaltung und nicht z. B. als Schenkung oder vorweggenommenes Erbe familiäre Streitigkeiten im Falle des Todes des Geldgebers (der Geldgeber) auslöst. Der Todesfall ist gesetzlich bzw. vertraglich geregelt.  

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