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Offene Handelsgesellschaft (OHG):
Die OHG ist eine Rechtsform für Kaufleute, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben möchten. Die OHG kann von mindestens zwei Kaufleuten gegründet werden und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Ein Mindestkapital bzw. Mindesteinlage ist nicht vorgeschrieben. Der OHG liegt ein Gesellschaftervertrag zu Grunde; die Gesellschafter haften mit ihren Privatvermögen. Kaufmännische Buchführung und Bilanzierung ist vorgeschrieben. Es können auch reine Phantasienamen gewählt werden mit dem Zusatz „OHG“. Grundsätzlich ist die OHG bei Kunden, Lieferanten und Banken durch die Haftung der Gesellschafter angesehener als z.B. eine GmbH.
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8. Februar 2012
„Aufbau und Grundlagen des Gründungskonzeptes“
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für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern