Wer zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung (PKV) und einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er hierfür erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt. Der Schritt in die berufliche Selbstständigkeit muss der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden. Diese überprüft zunächst, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Dabei spielt unter anderem der zeitliche Rahmen aber auch die voraussichtliche Höhe der Einnahmen eine Rolle.
Selbstständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, können sich in einem Basistarif bei einer privaten Krankensicherung versichern. Der Basistarif bietet - genauso wie der bisherige "modifizierte Standardtarif" - Personen, die über keinen Versicherungsschutz verfügen, aber zuletzt in der privaten Krankenversicherung versichert waren, die Chance, wieder einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Der Basistarif steht Selbständigen offen, die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind. Versicherungsunternehmen dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.
Bei einem Wechsel in die PKV sollten Sie die damit verbundenen Vor- und Nachteile abwägen. Denn wenn Sie sich mit der Existenzgründung für die private Krankenversicherung entscheiden, ist diese Entscheidung eine endgültige, solange Sie selbstständig sind. Sie haben keine Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Also: Wenn Sie sich pkv-versichern und für immer selbstständig bleiben, bleiben Sie auch in der PKV, auch im Rentenalter.
Bedenken Sie auch, dass Sie im Fall einer Familiengründung in der privaten Krankenversicherung für jedes Mitglied Beiträge zahlen müssen, während in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich Beitragsfreiheit für den Ehegatten und die Kinder besteht, soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Für freiwillig versicherte Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der einheitliche ermäßigte Beitragssatz von 14,3 Prozent (Stand Juli 2009). Der Versicherungsschutz umfasst allerdings keinen Krankentagegeldanspruch. Seit dem 1. August 2009 können freiwillig versicherte Selbstständige einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das "gesetzliche" Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder einen Wahltarif absichern. Auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche (z. B. höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche) können über Wahltarife realisiert werden.
Eine andere Regelung gilt für Selbstständige, die bei der Künstlersozialkasse versichert sind. Sie zahlen einen Beitragssatz von 14,9 Prozent (Stand Juli 2009) an ihre Krankenversicherung. Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) haben einen Anspruch auf "gesetzliches" Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer vor der siebten Woche Krankengeld beziehen will, muss dafür einen Wahltarif abschließen.
Selbständigen und unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigten wird als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des "gesetzlichen" Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.
Mit dem 1. August 2009 dürfen Wahltarife keine Altersstaffelungen mehr enthalten. Bestehende Wahltarife enden mit Inkrafttreten der Neuregelung.
Geringere Beiträge für Kleinunternehmer
Sowohl für Bezieher des Gründungszuschusses als auch für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbständige, die im Jahr 2009 nachweislich weniger als 1.890 Euro verdienen, gilt ein geringerer Mindestbeitrag. Dieser basiert auf einer Einnahme von 1.260 Euro. Bei der Berechnung berücksichtigt die Krankenkasse auch das Vermögen des Selbständigen und das Einkommen und Vermögen von denjenigen Personen, die mit dem Selbständigen zusammenleben.
Teilzeitselbstständige, deren Gesamteinkommen 360 Euro monatlich (Stand: 2009) nicht übersteigt, dürfen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben.
Eine Kündigung durch die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen bei bestehenden Beitragsrückständen ist ausgeschlossen. Dafür ruhen die Versicherungsleistungen in einem gewissen Umfang. Die Krankenkassen und privaten Versicherungsunternehmen werden ein Inkassoverfahren einleiten, d.h. rückständige Beiträge einfordern oder einklagen und anschließend vollstrecken. Wer nicht zahlt, erhält nur noch Leistungen für unaufschiebbare Behandlungen (zum Beispiel Behandlung bei akuten Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Darüber hinaus entstehen Säumniszuschläge für die offenen Beträge. Eine Stundungsmöglichkeit ist in der privaten Krankenversicherung nicht vorgesehen.
Das Ruhen der Leistungen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung kann die Krankenkasse das Ruhen vorzeitig für beendet erklären.
Quelle: Existenzgründerportal des Bundeswirtschaftsministeriums