Kündigung von Arbeitsvertragsverhältnissen
Die Kündigung kann sowohl ordentlich (mit Einhaltung einer Kündigungsfrist) als auch außerordentlich (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) erklärt werden.
- Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB der Schriftform. Diese Schriftform ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer einzuhalten.
- Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
- Eine wirksame Kündigung liegt nur dann vor, wenn der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Kündigungserklärung eindeutig hervorgeht.
- Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsanspruch zur Begründung der ausgesprochenen Kündigung besteht nur dann, wenn der Kündigungsempfänger dies ausdrücklich fordert.
- Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem, der gekündigt werden soll, zugeht.
Beim Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 37 b SGB III verpflichtet ist, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, da ansonsten eine Sperrzeit für den Arbeitslosengeldanspruch nach § 144 Abs. 6 SGB III verhängt werden kann.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Wir empfehlen Arbeitgebern, im Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag einen Hinweis auf die Meldepflicht aufzunehmen, wie er beispielsweise im Muster für eine Kündigung während der Probezeit, das Sie am Ende dieser Seite finden, enthalten ist.
Es gibt drei Kündigungsarten:
- die personenbedingte Kündigung
- die verhaltensbedingte Kündigung
- die betriebsbedingte Kündigung
Eine Form, die bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen zu verändern, ist die Änderungskündigung, sofern sich die Vertragsparteien nicht einvernehmlich auf neue Bedingungen einigen können.
Soll das bestehende Vertragsverhältnis aufgrund persönlicher oder fachlicher Nichteignung des Arbeitnehmers in der Probezeit enden, so muss die Kündigung spätestens am letzten Tag der Probezeit dem Mitarbeiter ausgesprochen werden und ihm zugehen.
Das Arbeitsverhältnis kann zwischen den Vertragsparteien auch einvernehmlich beendet werden. Dazu ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages notwendig.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses, das dem Arbeitnehmer zeitnah übergeben werden muss.