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Foto: IHK zu Schwerin
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Welche rechtlichen Fragen zu beachten sind, welche Rechtsform für das Unternehmen angemessen ist und wie die Industrie- und Handelskammer Gründern über die ersten Hürden hilft erläutert Siegbert Eisenach, Geschäftsbereichsleiter Recht, Steuern, Zentrale Dienste der IHK zu Schwerin.
Herr Eisenach, die meisten Existenzgründer in Mecklenburg-Vorpommern gründen ein kleines Unternehmen und starten erst einmal als Ein-Mann-Firma. Welche Rechtsformen gibt es für solche Einzelkämpfer, welche Vor- und Nachteile bestehen?
Der einzelne Existenzgründer kann zwischen einem kleingewerblichen bzw. kaufmännischen Einzelunternehmen oder einer Ein-Mann-GmbH wählen. Bei der GmbH ist es seit Ende 2008 möglich eine Sonderform der GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), zu gründen.
a) Das Einzelunternehmen
Ein großer Vorteil des Einzelunternehmens liegt in der einfachen Unternehmensgründung. Sie erfolgt einfach mit der Geschäftseröffnung. Lediglich eine Anmeldung des Gewerbes beim Ordnungsamt, Bereich Gewerbe, am Unternehmenssitz ist notwendig. Jedoch ist zu beachten, dass einzelne Gewerbe, z. B. Gaststätten-, Bewachungs- oder Personenbeförderungsgewerbe, einer besonderen Erlaubnis bedürfen. Auskünfte zu den erlaubnispflichtigen Gewerben erteilt das zuständige Ordnungsamt oder die IHK zu Schwerin. Da es nur einen einzigen Betriebsinhaber gibt, muss er natürlich seinen Gewinn mit niemandem teilen. Jedoch trägt er im Gegenzug das alleinige unternehmerische Risiko und haftet unbeschränkt, d. h. mit seinem ganzen Privatvermögen. Diese unbeschränkte Haftung sorgt bei Vorliegen entsprechenden Privatvermögens allerdings auch für eine höhere Kreditwürdigkeit gegenüber den Banken.
Wer sein Einzelunternehmen (zunächst) auf einfache Art, d. h., mit geringem Geschäftsumfang, relativ niedrigen Jahresumsätzen (je nach Gewerbe zwischen 150.000 bis 300.000 Euro), einfacher Buchführung und in kleinerer Betriebsstätte mit nur wenigen Beschäftigten, betreibt, ist ein sogenannter Kleingewerbetreibender. Ansonsten liegt von Gesetzes wegen Kaufmannseigenschaft vor. Für die Abgrenzung gibt es keine allgemeinen Maßstäbe. Sie ist eine Einzelfallentscheidung, die eine Gesamtbewertung des Unternehmens erforderlich macht. Auch in dieser Frage erteilt die IHK zu Schwerin Auskünfte.
Kleingewerbetreibende dürfen keine Firma führen. Sie ist den Kaufleuten vorbehalten. Firma im Sinne des Gesetzes ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Kleingewerbetreibende treten im Geschäftsverkehr hingegen zwingend mit Vor- und Zunamen auf. Etablissementbezeichnungen wie z. B. „Zur alten Eiche“ oder „Nähkästchen“ und Branchenbezeichnungen wie „Gas- und Wasserinstallation“ sind jedoch zulässig.
Kaufleute müssen sich hingegen per Gesetz in das Handelsregister eintragen lassen. Kleingewerbetreibende können dies freiwillig tun und übernehmen damit alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Die Anmeldung erfolgt durch einen beauftragten Notar. Für Kaufleute besteht die Möglichkeit eine Firma zu führen. Dabei sind Phantasieworte und Hinweise auf den Geschäftszweig möglich. Die jeweilige Rechtsform, also z.B. die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder eine verständliche Abkürzung wie z.B. e.K. muss in der Firma enthalten sein.
b) Die „klassische“ GmbH
Kaufmann per Gesetz und somit in das Handelsregister eintragungspflichtig ist auch die Ein-Mann-GmbH. Zur Gründung einer GmbH bedarf es neben dem Stammkapital von mindestens 25.000 € eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, in dem notwendige Regelungen über den Sitz, die Firma, Gegenstand, Stammkapital und Stammeinlagen festgehalten werden.
Der Unternehmer kann als alleiniger Gesellschafter auftreten. Der alleinige Gesellschafter kann auch Geschäftsführer sein. In dieser sogenannten Ein-Mann-GmbH vereinen sich die Vorteile eines Einzelunternehmens mit denen der GmbH. Der Unternehmer kann als angestellter Geschäftsführer die Geschäfte seines Unternehmens in voller Eigenverantwortung ausführen und haftet nur in Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft, nicht mit dem Privatvermögen. Die Nachteile liegen in dem hohen Gründungsaufwand, dem Mindestkapital und der geringen Kreditfähigkeit. Bei der Kreditvergabe werden von den Kreditinstituten in der Regel auch private Sicherheiten verlangt. Auch müssen sich die Gesellschafter einer GmbH häufig für die von ihrer Gesellschaft aufgenommenen Kredite verbürgen und haften dann diesbezüglich wieder mit ihrem Privatvermögen.
Die Haftung der Gesellschafter ist nach der Erbringung der Stammeinlage ausgeschlossen. Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Sie haften zum Beispiel für Vergehen gegen ihre Vertretungsbefugnis gegenüber den Gesellschaftern. Sie machen sich gegenüber Außenstehenden persönlich für Drittschäden haftpflichtig, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oft auch nur fahrlässig oder aus Unwissenheit verstoßen. Diese Haftung kann nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Das Haftungsrisiko eines Geschäftsführers verstärkt sich insbesondere, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise gerät. Die insolvenzrechtlichen Pflichten der GmbH-Geschäftsführer sind umfangreich. Die Geschäftsführer können zum Beispiel für einen Schaden der Unternehmensgläubiger in persönliche Haftung genommen werden, wenn sie trotz drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens keinen oder erst verspätet Insolvenzantrag stellen.
c) Die UG (haftungsbeschränkt)
Neben der „klassischen“ GmbH gibt es seit November 2008 durch das Inkrafttreten der GmbH-Reform auch die Möglichkeit eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen. Dabei handelt es sich um eine Sonderform der GmbH, auf die grundsätzlich auch das GmbH-Gesetz anzuwenden ist. Daher gelten obige Anmerkungen zur GmbH in der Regel auch für diese Rechtsform. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten.
Zunächst ist eine geringere Kapitalausstattung bereits mit einem Euro als Stammkapital möglich (Sacheinlagen sind ausgeschlossen). Damit wollte der Gesetzgeber eine preiswerte Alternative zur GmbH und zur britischen Limited einführen.
Aufgrund der Tatsache, dass die UG (haftungsbeschränkt) als Einstieg in eine GmbH betrachtet wird, ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jährlichen ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) eingelegt wird, um als Ziel das erforderliche Stammkapital für eine GmbH in Höhe von 25.000 € zu erreichen.
Zu beachten ist weiterhin, dass bei dem erforderlichen Rechtsformzusatzes in der Firma die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung UG (haftungsbeschränkt) aufgenommen werden muss.
Wie wurde denn die UG (haftungsbeschränkt) im Wirtschaftsverkehr angenommen?
Die UG (haftungsbeschränkt) wurde von den Unternehmern sehr positiv angenommen und wird in der Region Westmecklenburg als auch bundesweit rege genutzt. Bei ihrem ein-jährigen Jubiläum im November letzten Jahres waren etwa 100 Unternehmen mit dieser Rechtsform im Handelsregister Schwerin eingetragen und knapp 23.000 Unternehmen bundesweit. Dies ist durchaus als gesetzgeberischer Erfolg zu werten.
Welche Rechtsformen stehen zur Auswahl, wenn ein Gründer zusammen mit einem oder mehreren Partnern startet?
Die oben erwähnte GmbH – auch mit der Sonderform der UG (haftungsbeschränkt) – kann auch von mehreren Gesellschaftern betrieben werden. Dabei sollte nur beachtet werden, dass man im Gesellschaftsvertrag Regelungen über das Verhältnis mehrerer Gesellschafter zueinander trifft.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, um ein Kleingewerbe zu betreiben. Insofern gelten die oben gemachten Ausführungen zum Kleingewerbetreibenden auch für die GbR.
Besondere Formalitäten bei der Gesellschaftsgründung der GbR sind nicht erforderlich, eine mündliche Vereinbarung ist sogar ausreichend. Es empfiehlt sich jedoch einen schriftlichen Vertrag zu verfassen. Im Vertrag sollten Regelungen über die Einbringung von Kapital und Sachmitteln, die Geschäftsführung sowie die Gewinn- und Verlustverteilung nicht fehlen. Die Geschäftsführung wird, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich ausgeübt. Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer GbR nicht erforderlich.
Die GbR tritt im Geschäftsverkehr mit Vor- und Zunamen aller Gesellschafter auf. Eine kaufmännische Firmierung ist nicht zulässig, wohl aber Etablissement- und Branchenbezeichnungen.
Sobald das Geschäft einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erfolgt die vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister als offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt durch einen beauftragten Notar. Dieses gilt ebenso für die Kommanditgesellschaft (KG), bei der ein Gesellschafter unbeschränkt und ein anderer beschränkt haftet. Sofern es sich bei dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter um eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) handelt, kann die KG als GmbH & Co KG oder als UG (haftungsbeschränkt) & Co KG gegründet werden. Eine doppelte Haftungsbeschränkung kommt dieser KG-Struktur zugute.
Welche Formalitäten kommen auf den Gründer zu, sobald er sich für eine Rechtsform entschieden hat?
Unabhängig von der gewählten Rechtsform ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich und es sollte beachtet werden, dass gegebenenfalls eine besondere Erlaubnis notwendig ist.
Für eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages gesetzlich vorgeschrieben. Die Gesellschafter können die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Gründingsprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gründungsvertrag gründen. Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll ist jedoch unter anderem nur dann wählbar, wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird und wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer einigen können.
Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird anschließend noch angemeldet. Vor dieser Anmeldung ist es immer sinnvoll sich direkt (oder über den Notar) mit der IHK zu Schwerin in Verbindung zu setzten um die gewünschte Firmierung abzustimmen. Es gibt einige gesetzliche Vorgaben, die bei der Wahl der Firma beachtet werden müssen. Unstimmigkeiten können auf diese Weise schnell und unbürokratisch geklärt bzw. vermieden werden.
Wo können sich Gründer Rat holen, bevor sie sich für eine Rechtsform entscheiden?
Das Wirtschaftsleben wird durch viele rechtliche Vorschriften geregelt, die gerade von Unternehmensgründern kaum allein zu überblicken sind. Angehende Jungunternehmer wenden sich besonders häufig mit Fragen zum Recht der Unternehmensgründung an die IHK zu Schwerin. Hier bekommen Sie Informationen über die wichtigsten Gesellschaftsformen, Firmierungsfragen und Tipps für eine problemlose Eintragung ihres (kaufmännisch eingerichteten) Unternehmens ins Handelsregister. Insbesondere hilft die firmenrechtliche Datenbankrecherche der IHK zu Schwerin dabei, unzulässige Firmierungen eines neu zu gründenden Unternehmens zu vermeiden.
Auf ihrer Homepage bietet die IHK zu Schwerin unter der Rubrik Recht und Fair Play auf die wichtigsten Rechtsfragen erste Antworten und Hilfestellungen.
Die IHK zu Schwerin gibt auch eine Reihe von Publikationen wie z.B. den IHK-Infoletter Arbeitsrecht oder die IHK-Info Recht/Steuern heraus.
Darüber hinaus erteilt die IHK zu Schwerin zu unterschiedlichen rechtlichen Fragestellungen auch telefonische Auskünfte sowie auf Wunsch ein persönliches Gespräch zu einzelnen Themen. Die IHK zu Schwerin muss sich jedoch auf Informationen, Auskünfte und allgemeine Hinweise beschränken und von einer vertieften Einzelberatung und insbesondere umfassende Rechtsberatung absehen. Insoweit gebieten gesetzliche Vorschriften einen Verweis auf die entsprechenden freien Berufe.
Verschiedene Informations-Veranstaltungen werden von der IHK zu Schwerin regelmäßig angeboten. Dabei informieren erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater über interessante und aktuelle Themen auf den Gebieten des Rechts und der Steuern. Die Seminarangebote werden im halbjährlich erscheinenden Veranstaltungskalender der IHK zu Schwerin bekannt gegeben. Gerade von Existenzgründern werden diese Seminare als Möglichkeit einer eingehenderen Information und eines Austausches mit Fachspezialisten gerne in Anspruch genommen.
Vielen Dank für das Interview Herr Eisenach!
Grit Gehlen