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Fragerecht
Das Fragerecht ist begrenzt durch den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Bewerbers.

Die Zulässigkeit einer Frage richtet sich nach der Abwägung der Interessen des Bewerbers an seinem Persönlichkeitsschutz und den Interessen des zukünftigen Arbeitgebers an Informationen über den Bewerber.

Unzulässig sind Fragestellungen nach der Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit und Gewerkschaftszugehörigkeit.

Ein eingeschränktes Fragerecht besteht zu Gesundheitszustand, Schwangerschaft, Vorstrafen und persönlichen Vermögensverhältnissen, sofern diese Kriterien für die beabsichtigte Tätigkeit erheblich sind.

Uneingeschränkt dürfen Fragen nach Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand, Anzahl der Kinder und zu beruflichen und fachlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten gestellt werden.

Beachte:
Im Zweifelsfall zur Zulässigkeit einer Frage sollte man sich man sich bereits vorab an Arbeitgeberverbände, Handwerks-kammern, IHK oder Rechtsanwälte wenden bzw. sich an Personalfragebogen orientieren, die von verschiedenen Fachverlagen angeboten werden.
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19.05.2012

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