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Vorstellungskosten
Die Kostentragungspflicht liegt zunächst bei dem Einladenden, sofern er nicht eine Kostenübernahme ausdrücklich teilweise oder ganz in der Einladung ablehnt.

Deshalb empfiehlt es sich, den Bewerber in der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch darauf hinzuweisen, in welchem Umfang der Einladende bereit ist, diese Kosten zu übernehmen.
Kommt eine Kostenübernahme nicht in Frage, so sollte in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Beachte: 
Eine solche Entscheidung führt möglicherweise dazu, dass der ausgesuchte Bewerber nicht zu einem Gespräch erscheint und somit gegebenenfalls bereits in dieser Phase als Bewerber ausscheidet. 

Nach Beendigung der Einstellungsgespräche ist der Einladende verpflichtet, die den Bewerbern zugesagten Vorstellungskosten abzugelten, unabhängig davon, ob es zu einer Einstellung kommt oder nicht.
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19.05.2012

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