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Gelten Besonderheiten für Existenzgründer?
Im Rahmen des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2004 durch die Einfügung des § 14 Abs.2 a TzBfG erleichterte Befristungsmöglichkeiten zugunsten von Existenzgründern geschaffen.

Danach ist in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Diese Vorschrift erweitert das Recht zur Befristung für Existenzgründer. Dadurch sollen Unternehmen in der schwierigen Aufbauphase unterstützt werden.

Als Zeitpunkt der Gründung gilt gemäß § 14 Abs. 2 a TzBfG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abgabenordung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Von der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung muss nicht bereits zu Beginn der Gründung des Unternehmens Gebrauch gemacht werden. Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 2 a TzBfG kann auch erst am Ende des Vierjahreszeitraumes nach der Gründung erfolgen. So können zum Beispiel bis acht Jahre nach der Gründung eines Unternehmens sachgrundlose befristete Arbeitsverhältnisse bestehen.

Die in § 14 Abs. 2 a TzBfG enthaltene Sonderregelung für Existenzgründer zeichnet sich durch folgende Besonderheiten aus:

  • zulässig ist allein die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages,
  • der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wird auf vier Jahre ausgedehnt,
  • bis zur Gesamtdauer von vier Jahren ist sogar die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig; eine Beschränkung auf eine nur dreifache Verlängerung, wie in § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG vorgesehen, findet nicht statt.

WICHTIG:

Diese Erleichterungen gelten nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen.

Eine rechtliche Umstrukturierung liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

- Verschmelzung von Unternehmen zu einem neu gegründeten Unternehmen
- Auflösung eines Unternehmens und Übertragung seines Vermögens auf ein neu gegründetes Unternehmen
- Aufspaltung eines Unternehmens auf mehrere neue Unternehmen

Die Möglichkeit der erleichterten Befristung für Existenzgründer setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitnehmer bisher zu demselben Arbeitgeber noch nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

     
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