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Befristete Arbeitsverhältnisse
Ein Arbeitnehmer wird dann befristet beschäftigt, wenn mit ihm ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird.

Geregelt sind die befristeten Arbeitsverhältnisse im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

Bei befristeten Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, allein durch Ablauf der Zeit oder durch Eintritt des Ereignisses, bis zu welchem es abgeschlossen wurde.

Aus dem Arbeitsvertrag muss deutlich hervorgehen, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Beachte:
In einem befristeten Arbeitsvertrag muss ausdrücklich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung innerhalb der Befristung vereinbart werden. Der Gesetzgeber geht bei befristeten Arbeitsverträgen davon aus, dass ansonsten mit der Vereinbarung einer Befristung das Recht der Parteien zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden sollte. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht jedoch immer. 

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz als wesentlicher Rechtsgrundlage unterscheidet im § 14 Abs. 1 die Sachgrundbefristung (zweckbefristet) und im § 14 Abs. 2 die erleichterte Befristung.

Sachgrundbefristung (zweckbefristeter Arbeitsvertrag)
Nach § 14 Abs. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages insbesondere vor:

- bei vorübergehendem betrieblichen Bedarf an der
  Arbeitsleistung

- im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium,
  wenn dem Arbeitnehmer damit der Übergang in eine
  Anschlussbeschäftigung erleichtert wird

- wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
  Arbeitsnehmers beschäftigt wird (Krankheit, Mutterschutz,
  Wehrdienst)

- wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
  rechtfertigt (z.B. Saisonkräfte)

- wenn die Befristung zur Erprobung (siehe auch Probezeit)
  erfolgt

- wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die
  Befristung rechtfertigen (z.B. bei befristeter
  Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis)

- wenn der Arbeitnehmer aus öffentlichen Haushaltsmitteln
  vergütet wird

- wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Bei dieser Aufzählung handelt es sich um keine abschließende Regelung.

Beachte: 
Gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch
2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Es ist daher sehr empfehlenswert, sich eine kontrollierbare Terminkette zu dokumentieren und rein vorsorglich mindestens 14 Tage vorher dem Arbeitnehmer eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu übergeben.

Ein solcher Nachweis dient bei rechtlichen Auseinander-setzungen auch gleichzeitig zur Beweissicherung. 

Muster für einen Sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag, s.u.

Erleichterte Befristung
Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, die bis
zur Dauer von 2 Jahren zulässig ist.

Innerhalb dieses befristeten Zeitraumes ist eine dreimalige Verlängerung möglich.

Gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG endet das befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Beachte:   
Nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund dann unzulässig, wenn
zuvor der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber bereits in einem un-befristeten bzw. befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat. 

Muster für Arbeitsvertrag aufgrund erleichterter Befristung s.u.

Das Gesetz kann z.B. unter der Internet-Adresse www.bmwa.bund.de abgerufen bzw. im Sammelband Beck-Texte im dtv „Arbeitsgesetze" nachgeschlagen werden.

Hinweis: 
Mit Wirkung vom 01.01.2004 können Existenzgründer in den ersten 4 Jahren abweichend vom o.g. Gesetz Arbeitnehmer ohne Sachgrund befristet einstellen, und zwar für die Dauer von jeweils 4 Jahren; bis zu dieser Gesamtdauer von 4 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (§ 14 Abs. 2 a TzBfG).

Formen des befristeten Arbeitsvertrages können z.B. sein:
- Projektbezogener Arbeitsvertrag 
- Vertrag für Aushilfstätigkeit 
- Praktikantenvertrag 
- Probearbeitsvertrag  / siehe auch Probezeit
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