Der Inhalt des Arbeitsvertrages muss gut durchdacht sein und sich an der Arbeitscharakteristik orientieren.
Folgende wesentliche Mindestmerkmale sollte der Arbeitsvertrag aufweisen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Probezeit
- Arbeitsort (ggf. Hinweis darauf, dass der neue Mitarbeiter
auch an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
- Inhalt des Arbeitsverhältnisses (allgemeine Beschreibung der
zu leistenden Arbeitsaufgaben)
- Vergütung (Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes sowie
Fälligkeit)
- Arbeitszeit
- Urlaubsansprüche
- Kündigungsfristen
- Hinweis, ob Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auf
das Arbeitsverhältnis angewandt werden
besondere Vereinbarungen, z.B. Bereitstellung Dienst-Pkw
o.ä.
- Vertragsstrafen (Es besteht die Möglichkeit,
Vertragsstrafen zu vereinbaren, z.B. bei Nichtaufnahme der
Tätigkeit oder Vertragsbruch. Diese Vertragsstrafen dürfen
zwei Monatsbruttogehälter nicht überschreiten.)
Beachte:
Sofern kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, so ist der Unternehmer (Arbeitgeber) verpflichtet, dem zukünftigen Mitarbeiter die wesentlichen Eckpunkte für das Arbeits-verhältnis auf der Grundlage des Gesetzes über den Nach-
weis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) in schriftlicher Form
mitzuteilen.
Das Nachweisgesetz kann z.B. unter der Internet-Adresse
http://www.gesetze-im-internet.de abgerufen bzw. im Sammelband Beck-Texte im dtv „Arbeitsgesetze“ nachgeschlagen werden.
In der Praxis werden am häufigsten Arbeitsverträge - für Vollzeit
- für Teilzeit
- für Aushilfstätigkeiten
- für kurzfristige Beschäftigung
- für geringfügige Beschäftigung
- für Sachgrundbefristung
- für erleichterte Befristung
- für Abruf-Teilzeit
- projektbezogen
- für Praktikanten
- für freie Mitarbeiter
abgeschlossen.
Die bei uns abrufbaren Musterarbeitsverträge im Download-Bereich dienen als Formulierungshilfen und sollten den individuellen Erfordernissen entsprechend angepasst werden.
Die bloße Übernahme von Vertragsmustern ist in der Regel
nicht geeignet, den rechtlichen und individuellen Erforder-
nissen gerecht zu werden. Es besteht daher auch kein Haftungsanspruch gegenüber dem Projektträger
bzw. dem Verfasser.
In Zweifelsfällen sollte deshalb ein entsprechender Rechtsbeistand zur Beratung und Konkretisierung
dieser Verträge beigezogen werden.
Die Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses richten sich insbesondere nach den vereinbarten Arbeitsaufgaben und dem dafür erforderlichen Zeitumfang.
Arbeitsverträge können
- befristet
- unbefristet
- für Probearbeitsverhältnisse
- mit Minderjährigen
abgeschlossen werden.