Eine Ermächtigung kann von den Eltern formfrei, also
auch durch stillschweigende Duldung des Verhaltens des Minderjährigen, erteilt werden.Der Umfang der Ermächtigung kann in beliebiger Weise festgelegt werden.
Liegt die Zustimmung oder Ermächtigung vor, so ist der Minderjährige für alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Rechtsgeschäfte (z.B. Entgegennahme des Entgeltes, Änderung der Arbeitsbedingungen, Beendigung des Vertragsverhältnisses) unbeschränkt geschäftsfähig.
Bei der Beschäftigung von Minderjährigen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Dieses Gesetz kann z.B. unter der Internet-Adresse: http://www.gesetze-im-internet.de unter der Rubrik „Gesetze / Verordnungen" abgerufen bzw. im Sammelband Beck-Texte im dtv „Arbeitsgesetze" nachgeschlagen werden.
Beachte:
Gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz darf mit Kindern unter 15 Jahren kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Als Kind im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist sowie der Jugendliche, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, also noch keine 10 Schuljahre absolviert hat.
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für Arbeitsverträge mit Minderjährigen gibt es keine gesonderten Vertragsarten, mit Ausnahme des Berufsausbildungsvertrages, der im § 3 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschrieben ist.