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Probezeit
Die Probezeit gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich in der Praxis mit den Arbeitsanforderungen auf seinem Arbeitsgebiet vertraut zu machen.

Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit prüfen, ob der Arbeitnehmer für die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben geeignet ist und über die entsprechenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt.

Die Probezeit darf maximal 6 Monate betragen, eine Verlängerung ist nicht möglich.

Die Probezeit kann befristet oder unbefristet ausgestaltet sein.
Insofern kann ein befristetes oder ein unbefristetes Probearbeitsverhältnis vorliegen.

Der Arbeitsvertrag kann demzufolge als Probearbeitsvertrag abgeschlossen werden.Hierbei handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, da die Probezeit ein Sachgrund ist, der eine Befristung rechtfertigt.Mit Ablauf der Probezeit endet dann das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.Allerdings führt die stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Fristablauf hinaus zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag können die ersten 6 Monate als Probezeit vereinbart werden. Sollte sich der Arbeitnehmer als ungeeignet für die Ausübung der Arbeitsaufgaben erweisen, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Vereinbarung der Probezeit hat allerdings nur Auswirkungen auf die Länge der einzuhaltenden Kündigungsfristen. Die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit beträgt 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Diese Frist kann durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag verlängert und durch Tarifvertrag verkürzt werden.
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