home | impressum | sitemap | e-mail | links | downloads | | schülerfirmen
gruender-mv
Erster Arbeitstag
Der erste Arbeitstag ist ein besonderer Tag für den neu eingestellten Arbeitnehmer.
Deshalb sollten nachfolgende Empfehlungen Beachtung finden:

Zunächst sollte man selbst genügend Zeit an diesem Tag für den neuen Mitarbeiter einplanen. Sein Arbeitsbeginn sollte auf eine Zeit gelegt werden, an dem gegebenenfalls weitere Mitarbeiter anwesend sind bzw. man selbst ausreichend
Zeit hat.

Nach Eintreffen des Mitarbeiters sollte ein entsprechendes Einführungsgespräch geführt werden.Sofern noch nicht abgehandelt, gehören zum Inhalt diesen Gesprächs folgende Punkte: 

- Erläuterung der Arbeitsorganisation, z.B.:
  - Arbeitszeiten
  - Pausenzeiten
  - Dienstanweisungen
  - Essensmöglichkeiten
  - An- und Abmeldeverfahren
  - Dienstreiseregelung
  - ggf. Informationen zur Leitungshierarchie, z.B.  
     Vorgesetzte, Vorarbeiter o.ä.
  - Weisungsrechte

- Arbeitsschutzbelehrung

- Klärung der Verfahrensweise zur Entgelt- bzw. 
   Gehaltsüberweisung.

Zeigen Sie dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz und nehmen Sie ggf. eine Einweisung in die dort bestehende Technik vor,
wie z.B. Telefonanlage, Computer u.ä.

Abschließend sollte eine nochmalige Einführung in die Arbeitsaufgaben erfolgen, anstehende Arbeitsaufträge besprochen werden und Zielstellungen definiert.
Wichtig kann auch die Benennung eines Ansprech-
partners sein, sofern man dies nicht selbst ist.

Der neue Mitarbeiter muss am Einstellungstag mindestens nachfolgende Unterlagen vorlegen:
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsausweis
- Krankenversicherungsnachweis.

Sofern der neue Mitarbeiter noch keine Lohnsteuerkarte besitzt, muss er diese unverzüglich beim Einwohnermeldeamt beantragen.

Eine Gehaltszahlung kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Lohnsteuerkarte vorliegt, da die Lohnsteuer direkt an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Es empfiehlt sich, vom Sozialversicherungsausweis eine Kopie herzustellen bzw. sich die wichtigsten Daten (wie ausstellender Rentenversicherungsträger, Ausstellungsdatum, Vordruck-Nummer) zu notieren.

Sollte nicht innerhalb von drei Tagen nach Einstellung des Arbeitnehmers der Sozialversicherungsausweis vorgelegt werden, so empfiehlt es sich, Rücksprache mit der Kranken-
kasse des Mitarbeiters zu halten.

Vom Krankenversicherungsnachweis sollte eine entsprechende Kopie der Chipkarte angefertigt bzw. die Anschrift der Kranken-
kasse sowie die Krankenkassennummer notiert werden.

Der Arbeitnehmer muss angemeldet werden bei:
-der Krankenkasse und Sozialversicherung
-dem Finanzamt
-der Berufsgenossenschaft 

Hinweis:
Durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das am 01.04.2003 in Kraft trat, wurden die sogenannten „Minijobs" neu geregelt.

Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber die geringfügige Beschäftigung in Form von geringfügig entlohnt (d.h., das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für den Nebenjob darf regelmäßig im Monat nicht mehr als 400 Euro im Monat überschreiten) und darüber hinaus in kurzfristig beschäftigt.
Die kurzfristige Beschäftigung des Arbeitnehmers wird an nicht mehr als 2 Monaten/50 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt.

Die Steuerfreiheit aus geringfügiger Beschäftigung entfiel mit dem 01.04.2003, so dass das Arbeitsentgelt stets steuerpflichtig ist.
Der Arbeitgeber zahlte bisher eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 % des tatsächlich gezahlten Entgelts (12 % Rentenversicherung + 11 % Krankenversicherung + 2 % Pauschalsteuer). 

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 werden die Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. Juli 2006 von
25 auf 30 % erhöht. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von bisher 11 auf 13 % und der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
von bisher 12 auf 15 % angehoben. Der einheitliche Pauschsteuersatz verbleibt bei 2 %.

Ausgenommen von der Erhöhung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Hier sind weiterhin Pauschalbeiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % zu entrichten.

Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges monat-
liches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800,00 €
(so genannte „Gleitzone“) beschäftigt sind, besteht folgende Versicherungspflicht: Während der Arbeitgeber den vollen Anteil zur Sozialversicherung tragen muss, wächst der Arbeitnehmer-anteil innerhalb der Gleitzone kontinuierlich an.

Aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstruktionen und
der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Steuer-
und Sozialversicherungspflicht, holen Sie bitte sachkundigen
Rat ein bei der:

Bundesknappschaft
Minijob-Zentrale
45115 Essen
www.bundesknappschaft.de
Servicetelefon: 0800/200 504
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

In diesem Zusammenhang wird empfohlen, sich ggf. auch Rechtsrat bei Verbänden, Kammern oder Rechtsanwälten einzuholen. 

Suche
EXISTENZGRÜNDERHOTLINE
TERMINE
Grundkurs für Existenzgründer - Einstieg in Rostock jederzeit möglich
Der angebotene Kurs (von insgesamt 48 Stunden) gliedert sich in 8 unabhängige Themenkomplexe. Jeden Dienstag wird jeweils ab 17.00 Uhr zu einem der acht Themen ein Seminar durchgeführt. Zusätzlich erhält jeder Teilnehmer einen Zugang zu unserem Existenzgründerlernprogramm im Internet.
10. September 2010
Beratungstag für Gründer in der Kultur- und Kreativbranche
13., 15. und 20. September 2010
Seminar in HWK Neubrandenburg: BWA – Betriebswirtschaftliche Auswertung
-Führungs- und Steuerungsinstrument-
13. - 15. September 2010
Existenzgründerseminar in Güstrow
home | impressum | sitemap | e-mail | links | downloads | | schülerfirmen
Gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Ministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern