Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat der Arbeit-
nehmer immer dann, wenn er dem Arbeitgeber gegenüber
ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, z.B. bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz, bei einer
wesentlichen Änderung der bisherigen Arbeitsaufgabe,
bei einem Betriebsübergang oder bei einer längeren Arbeitsunterbrechung (wie Erziehungsurlaub, Wehr-
bzw. Zivildienst u.ä.).
Es wird empfohlen, sich bei der Erstellung dieser Zeugnisart, soweit möglich, an den Schwerpunkten eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu orientieren.