Der Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsvertragsverhältnisses wird zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart. Er kann mit sofortiger Wirkung abgeschlossen werden, aber auch unter Einhaltung einer vereinbarten Auslauffrist.
Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass damit die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist entfällt.
Ein Aufhebungsvertrag kann auch Abfindungsvereinbarungen, Terminabsprachen über die Zeugniserteilung u.ä. enthalten.
Beachte:
Wird der Aufhebungsvertrag vorrangig auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossen, so ist dieser verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass durch die zuständige Agentur für Arbeit, sofern Leistungen von dieser bezogen werden sollen, eine Sperrfrist verhängt werden kann.
Sofern eine Abfindung mitvereinbart wurde, kann auch diese anteilig durch die Agentur für Arbeit angerechnet werden.
Hinweis:
Es wird empfohlen, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages fachkundigen Rechtsrat einzuholen.