- innerbetrieblichen Umständen, z.B. Rationalisierung
- außerbetrieblichen Umständen, z.B. Auftragsmangel.
Dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung geht
immer eine unternehmerische Entscheidung voraus.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet,
ist eine entsprechende soziale Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz vorzunehmen.
Beachte:
Unternehmen, die die Voraussetzungen des Kündigungs-schutzgesetzes erfüllen, sollten vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen, da hier vor betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl durchgeführt werden muss.
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
Seit dem 01.01.2004 gilt das Kündigungsschutzgesetz
für Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern.
Die Ermittlung der Beschäftigtenzahl hängt von der wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer ab.
Mitarbeiter mit bis zu 20 Arbeitsstunden in der Woche werden mit 0,5 und mit bis zu 30 Arbeitsstunden mit 0,75 berechnet.
Hinzu kommen alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus gesetzlichen Gründen ruht (z.B. wegen Wehr- oder Zivildienst, Mutterschutz, Erziehungsurlaub).
Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Hinweis:
Mit Wirkung vom 01.01.2004 ist die Sozialauswahl auf die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Schwerbehinderung sowie die Unterhaltspflichten beschränkt. Leistungsträger können, wie bisher auch, von der Sozialauswahl ausgenommen werden, wenn dies im berechtigten Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 KSchG).