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Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist die häufigste Form der Beendigung von arbeitsvertraglichen Beziehungen.

Bei dieser Form der Kündigung muss der Arbeitnehmer bzw.
der Arbeitgeber die vereinbarten Kündigungsfristen einhalten.
Diese Kündigungsfristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus dem Gesetz oder aus einem Tarifvertrag ergeben.
Die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen dürfen dabei
nicht kürzer sein, als die gesetzlichen.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden
ihren Niederschlag im § 622 BGB.

Die Kündigung muss grundsätzlich in Schriftform erfolgen.

Beachte:
Kleinbetriebsklausel gemäß § 622 Abs. 5 BGB 

Bei Unternehmen, die die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen, müssen Gründe
für eine sozial gerechtfertigte Kündigung vorliegen.

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
Seit dem 01.01.2004 gilt das Kündigungsschutzgesetz
für Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern.

Die Ermittlung der Beschäftigtenzahl hängt von der wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer ab.

Mitarbeiter mit bis zu 20 Arbeitsstunden in der Woche werden mit 0,5 und mit bis zu 30 Arbeitsstunden mit 0,75 berechnet.
Hinzu kommen alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus gesetzlichen Gründen ruht (z.B. wegen Wehr- oder Zivildienst, Mutterschutz, Erziehungsurlaub).

Auszubildende werden nicht mitgezählt.

Diese Gründe können sein:
- personenbedingt
- verhaltensbedingt
- betriebsbedingt.

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