Als personenbedingter Kündigungsgrund kommt vor allen
Dingen die Erkrankung des Arbeitnehmers in Betracht,
wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers
unzumutbar beeinträchtigt werden.
Von einer krankheitsbedingten Kündigung spricht man
vorrangig bei:
- häufigen Kurzerkrankungen
- lang anhaltenden Erkrankungen
- krankheitsbedingter Leistungsminderung.
Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Interessenabwägung der Vertragsparteien vorzunehmen.
Der Ausspruch einer Abmahnung ist in vorliegenden Fällen nicht notwendig.