Dazu zählen u.a.:
- Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Leistungspflichten
- Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten
- Verletzung der betrieblichen Ordnung
- außerdienstliches Verhalten.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer sich schuldhaft verhält.
Vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung sind eine bzw. zwei gleichartige Abmahnungen erforderlich.
Man unterscheidet:
- die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
- die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung