Mindestlohnkommission beschließt Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns

Wie immer hat die Erhöhung des Mindestlohns eventuell Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverträge.

Zuletzt aktualisiert: 04.10.2023
Jahresmeldung Minijobber:innen

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2023 einen Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden beschlossen.

Nachdem der Mindestlohn zuletzt zum 1. Oktober 2022 in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 Euro angehoben wurde, ist jetzt wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig.

Laut Vermittlungsvorschlag wird der Mindestlohn wie folgt festgesetzt:

  • zum 1. Januar 2024 auf 12,41 € brutto je Zeitstunde
  • zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde .

Das regelmäßige Anpassungsverfahren wurde durch die Anhebung des Mindestlohns von 10,45 € auf 12,00 € brutto je Zeitstunde durch den Deutschen Bundestag im Oktober 2022 vorübergehend ausgesetzt. Die Mehrheit der Mindestlohnkommission hat im Rahmen der aktuellen Entscheidung die Tarifentwicklung seit der letzten Mindestlohnanpassung der Kommission auf 10,45 € angewandt und zugleich den durch den Gesetzgeber veranlassten Anstieg von 1,55 € berücksichtigt.
Die Anhebung muss die Bundesregierung noch durch Verordnung verbindlich machen.

Unter dem folgenden Link findet man den Beschluss der Mindestlohnkommission, den Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns sowie die Stellungnahmen der schriftlichen Anhörung: Mindestlohnkommission: Beschluss und Bericht

Wichtig: Auswirkungen auf Arbeitsverträge beachten!

Wie immer hat die Erhöhung des Mindestlohns eventuell Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverträge. Vor allem bei der Beschäftigung von Mini- oder Midijobbern kann es vorkommen, dass sie bei nicht angepassten Verträgen zu wenig verdienen bzw. zu viele Stunden im Monat für das gezahlte Einkommen arbeiten (Minijob: bis 520,00 €/Monat; Midijob: bis 2.000 €/Monat).
Aber auch bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ist der Mindestlohn zu beachten, vor allem wenn ein monatliches Festgehalt gezahlt und nicht nach Arbeitsstunden abgerechnet wird!
So muss der Mindestlohn bei Vollbeschäftigung in Monaten mit mit 23 Arbeitstagen ab dem 01.01.2024 bei 2.283,44 € liegen (23 Tage x 8 Stunden/Tag = 184 Arbeitsstunden x 12,41 €/Stunde =2.283,44 €). Liegt er in diesen Monaten darunter, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, der mit Geldbußen geahndet werden kann.

Weitere Hinweise und Tipp findet man z. B. in der Broschüre des BMAS:
Der Mindestlohn – Fragen und Antworten“.

2023-10-04