Mindestlohn: Welche Entgeltbestandteile gehören dazu?

Zurzeit beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro je Stunde. Welche Entgeltbestandteile können zur Erfüllung des Mindestlohns herangezogen werden?

Zuletzt aktualisiert: 20.03.2024

Zurzeit beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro je Stunde. Welche Entgeltbestandteile können zur Erfüllung des Mindestlohns herangezogen werden?

Grundlegendes zum Mindestlohn

Grundsätzlich gilt: Alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber:innen und Beschäftigten stehenden Geldleistungen sind geeignet, den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfüllen.

Dazu hat das BAG z. B. bereits in einem Urteil vom 25.06.2016 (5 AZR 135/16) wie folgt festgestellt:

"Der Mindestlohn ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG ‚je Zeitstunde’ festgesetzt. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Mindestlohnwirksam sind daher alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen".

Welche Zulagen und Zuschläge kannst du beim Mindestlohn dazurechnen?

Bei der Ermittlung des Mindestlohns ist laut Zollverwaltung (vom Gesetzgeber mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften beauftragt) also von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Es können angerechnet werden:

  • Zulagen und Zuschläge, mit denen lediglich die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z. B. Bauzulage für alle auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
  • Ebenso Zulagen, die in Ergänzung besonderer Entlohnungsmodelle wie z.B. Stücklohnmodelle gezahlt werden, um im Ergebnis einen Stundenlohn zumindest in Höhe des jeweils geltenden allgemeinen Mindestlohn zu erzielen, ohne dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hierzu eine über die Normalleistung" hinausgehende Leistung erbringen muss (z. B. sog. Wegegelder, die im Rahmen der Zustellung von Presseerzeugnissen gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber in strukturschwachen, aber wegintensiven Zustellbezirken einen Stücklohn durch die zusätzliche Zahlung eines Wegegeldes "aufstockt").
  • Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts-/Urlaubsgeld): Sie sind anrechnungsfähig nur für den Fälligkeitszeitraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG), in dem diese (ggf. auch anteilig) gezahlt werden und auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden, da die Fälligkeiten der Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober bereits abgelaufen sind. Ein etwaiger Überschuss, d. h. ein Betrag, der nicht benötigt wird, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, kann jedoch in nachfolgenden Zeiträumen angerechnet werden,
  • Zulagen und Zuschläge, mit denen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt wird, wie z. B. Betriebstreuezulagen, Kinderzulagen,
  • Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt:
    - mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien),
    - überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (Qualitätsprämien),
    - Arbeit zu besonderen Zeiten (z. B. Überstunden, Sonn-, Feiertagsarbeit),
    - Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (z. B. Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen),
  • Alle sonstigen Zulagen und Zuschläge, die eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung des Arbeitnehmers ausgleichen.

Welche Zulagen und Zuschläge kannst du nicht berücksichtigen?

Nachfolgen einige Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die im Rahmen des Mindestlohngesetzes nicht berücksichtigt werden:

  • Zuschläge für Nachtarbeit.
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und sonstige vermögenswirksame Leistungen.
  • Aufwandsentschädigungen: Hierzu gehört insbesondere die Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch Weisungen des Arbeitgebers entstanden sind (z. B. Durchführung von Reisen/Fahrten zu Kundeneinsätzen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen).
    Ohne Bedeutung ist dabei - wie auch sonst - die Bezeichnung der Zulage. Auch eine - ggf. auch pauschalierte - Leistung, die der Arbeitgeber als "Wegegeld" bezeichnet, mit der aber nur ein besonderer Fahrtaufwand des Arbeitnehmers abgegolten wird, ist als reine Kostenerstattung nicht berücksichtigungsfähig.
  • Zulagen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für die Zeit der Arbeitsleistung in Deutschland erhält (Entsendezulage), können nach § 2b Abs. 1 AEntG auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.
  • Akkordprämien/Leistungsprämien für das Erreichen bestimmter qualitativer oder quantitativer Arbeitsergebnisse pro Zeiteinheit,
  • Gefahrenzulagen,
  • monatlich gewährte Jahressonderzahlungen (Aufteilung eines 13. Monatsgehalts),
  • Schichtzulagen,
  • Schmutzzulagen,
  • Sonntags- und Feiertagszuschläge,
  • Überstundenzulagen,
  • Zulagen und Prämien, mit denen die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete
    Arbeitsleistung vergütet wird (z. B. Anwesenheitsprämie), und
  • sonstige Zulagen, die zum Beispiel zur Erreichung eines Mindestlohns regelmäßig gewährt werden
  • Vertretungs- und Anwesenheitsprämien

Was musst du besonders beachten bei der Anrechnung bzw. Nichtanrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn?

Bei der Anrechnung bzw. Nichtanrechnung auf den Mindestlohn musst du auf folgende Besonderheiten achten:

  • Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld können Unternehmen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Voraussetzung für eine Anrechenbarkeit ist jedoch, dass sie die Sonderzahlung aufgrund der tatsächlichen Arbeitsleistung der Beschäftigten gewähren. Beachten müssen Arbeitgeber:innen, dass sie einmalige Sonderzahlungen nur in dem Monat auf den Mindestlohn anrechnen können, in dem sie die Sonderzahlung ausgezahlt haben. Zahlen sie die Sonderzahlung in monatlichen Raten, können sie sie jeden Monat anteilig auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.
  • Beim Urlaubsgeld differenziert das Bundesarbeitsgericht: Ist das Urlaubsgeld eine Sonderzahlung für erbrachte Arbeitsleistung, kann es auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet
    werden. Ist es kein Entgelt für eine geleistete Arbeit - etwa wenn es an den Urlaubsanspruch
    gekoppelt ist - können Unternehmen es nicht mit dem Mindestlohnanspruch verrechnen.
  • Ob Sachbezüge auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können, wird in der
    Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil verneinen Gerichte ihre Anrechenbarkeit mit der Begründung, dass der gesetzliche Mindestlohn durch Zahlung eines Geldbetrags zu leisten sei. Dem steht entgegen, dass der Wortlaut des § 1 Mindestlohngesetz das nicht explizit verlangt, sodass Sachbezüge auch als Teil des Arbeitsentgelts gewertet werden könnten.

Quelle: u. a. Zoll

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