Haftung, Gewährleistung, Garantie?

Über diese allgemeinen Gesetze solltest du als Gründer*in Bescheid wissen.

Zuletzt aktualisiert: 03.01.2024

Was Gründer*innen dazu unbedingt wissen sollten

Endlich ist sie da – deine zündende Geschäftsidee! Du willst neues Spielzeug austüfteln, die perfekte Fahrradtasche oder Medizinprodukte entwickeln, einzigartigen Schmuck produzieren oder wertvolle Lebensmittel herstellen, eine regionale Verkaufsplattform online stellen. Es kann also losgehen!
Aber bevor dein Produkt auf den Markt kommt, ist es natürlich wichtig, dass du dich auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen beschäftigst. Dazu gehören - je nach Erzeugnis - speziell zu beachtende Rechtsvorschriften, wie etwa das Lebensmittelrecht, DIN-Normen oder TÜV-Vorgaben.
Genauso wichtig sind jedoch auch allgemeine gesetzliche Bestimmungen z. B. zu Haftung, Garantie oder Gewährleistung, denn bei Nichtbeachtung kann das ganz schön teuer werden!. 

Meine Hand für mein Produkt? – Produkthaftung

Zuerst einmal gibt es die Produkthaftung, die im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt ist. Endabnehmer sollen für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, entschädigt werden. Vertraglich ausschließen lässt sich die Haftung in keinem Fall. Sie gilt auch dann, wenn die Gefahr des Produkts für die Hersteller beim Inverkehrbringen nicht zu erkennen war oder die Hersteller den Schaden nicht verschuldet haben.
Was ein Produktfehler genau ist, ist im ProdHaftG beschrieben.
Wichtig für Verkäufer eines Produkts und deren Lieferanten: Können die Hersteller eines Produkts nicht festgestellt werden, so gelten die Lieferanten als dessen Hersteller. Das ist vor allem bei eingeführten Produkten zu beachten!
Ansprüche aus dem ProdHaftG verjähren nach drei Jahren, nachdem Geschädigte vom Produktfehler, Schaden und Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder erlangen hätten müssen. Greift die Produkthaftung, heben Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller sofern dieser nicht nachweisen kann, dass das Produkt zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens nicht fehlerhaft war.
Die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt nach dem ProdHaftG erlischt vollständig, wenn nach Inverkehrbringen des Produkts zehn Jahre vergangen sind und nicht bereits Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Selber schuld? – Produzentenhaftung

Mit der Produzentenhaftung (siehe § 823 BGB) ist die Haftung des Herstellers für Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungsfehler gemeint. Anders als in der Produkthaftung muss ein Verschulden des Herstellers jedoch belegt werden können.
Mögliche Fehler sind etwa Fabrikationsfehler, wenn es z. B. bei einzelnen Produkten zu Unregelmäßigkeiten in der Herstellung kommt, Instruktionsfehler oder fehlende Warnhinweise oder Gebrauchsanleitung und das zu einem Schaden an Körper, Leben, Gesundheit oder Eigentum führt. Auch die Vernachlässigung der Produktbeobachtungspflicht kann zu einer Haftung führen. „
Die Verjährung für Schäden aus der Produzentenhaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Abschnitt V) geregelt.

Hinweis: Produkthaftung und Produzentenhaftung, können nebeneinander geltend gemacht werden.

Gewährleistung oder Garantie?

Wer du deine Produkte selbst vertreibst oder davon lebst, die Produkte eines anderen Herstellers zu vertreiben, unterliegst du außerdem dem Gewährleistungsrecht. Das ist im BGB (§§ 434 bis 442 und §§ 475 bis 478) und durch europäische Richtlinien geregelt.
Nach diesem Gesetz haben Käufer das Recht, einen Mangel, der beim Kauf bereits bestand, nachbessern zu lassen. Ein Rückgaberecht haben sie dagegen nicht (allerdings kann ein Unternehmen das freiwillig mit seinen Kunden vereinbaren).
Erst wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, kommt eine Rückabwicklung des Vertrages oder eine Minderung des Kaufpreises in Frage.

Eine Herstellergarantie hingegen ist weder Recht für die eine noch Pflicht für die andere Seite. Sie wird individuell geleistet und ausgestaltet.
Wenn dein Unternehmen also eine Garantie (BGB, § 443) anbieten will - egal, ob für eigene Produkte oder beim Vertrieb fremder Produkte -, solltest du genau überlegen, wofür und in welchen Umfang diese Garantie erfolgen soll und auch, für welchen Zeitraum.

Wichtig!

Kunden können sich entscheiden, wen sie im Schadensfall in Anspruch nehmen: die Gewährleistung, die angebotene Garantie oder die Produkt- bzw. Produzentenhaftung.

Wenn du zu diesen komplexen Themen Fragen hat bzw. unsicher bist, solltest du dir Beratung suchen. Die gibt es für Mitgliedsunternehmen bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern (Übersicht Kammern in MV auf dem Investorenportal MV) sowie bei den jeweiligen Berufsverbänden oder auch Fachanwälten.

Tipp

Neben diesen Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen ist es sinnvoll, auch auf eine mögliche Verletzung der Rechte Dritter bei der Herstellung des eigenen Produkts zu achten.
Markenschutz, Lizenz- und Urheberrechte: Ein Verstoß kann schnell teuer werden. So ist z. B. die Verwendung von fremdem Fotomaterial, bspw. für einen Flyer oder auf der Internetseite ohne eine Nutzungserlaubnis nicht gestattet.

Ausführliche Informationen zum Thema findest du auch auf der Seite des Bundesjustizministeriums “Gewährleistung und Garantie“.