Die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für das Jahr 2022 wurde verlängert.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.
Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2022 werden die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Es gelten folgende Werte:

Die Regelung lässt im Normalfall keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Werden jedoch Betriebe nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
BMF-Schreiben vom 20. Januar 2022
2022-01-26