Immer wieder mal kommt es vor, dass im Unternehmen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingeht, der sich auf das Lohnkonto von Arbeitnehmern bezieht.
Denn können Schuldner die Forderungen von Gläubigern nicht mehr bezahlen, können diese eine Lohnpfändung veranlassen. In diesem Schritt sehen Gläubiger oft eine letzte Möglichkeit, um doch noch an ausstehendes Geld zu kommen.
Dabei gilt u. a. Folgendes:
Arbeitgeber sind verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts (Nettolohn des Arbeitnehmers) an die Gläubiger überweisen. Weigern sich Arbeitgeber, an Gläubiger zu zahlen, so können die Gläubiger unter Umständen gegen die Arbeitgeber vollstrecken.
Aufwand und Kosten, die bei der Bearbeitung der Lohnpfändung im Unternehmen entstehen, dürfen nicht an die betroffenen Arbeitnehmer weitergereicht werden, denn es handelt sich um Aufgaben, zu denen Unternehmer gesetzlich verpflichtet sind.
Wegen Lohnpfändung darf Arbeitnehmern nur in Ausnahmefällen – z. B. bei einer speziellen Vertrauensstellung wie Kassierer*in oder Prokurist*in – gekündigt werden.
Wichtig:
Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens muss von Arbeitgebern korrekt bestimmt werden, denn ziehen sie zu viel oder zu wenig Lohn ab oder Lohnbestandteile, die nicht gepfändet werden dürfen, sind sie entsprechend entweder den Mitarbeitern oder den Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig.
In der Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 850 ff. ist genau festgelegt, welche Gehaltsbestandteile in welcher Höhe gepfändet werden dürfen,
Pfändungstabelle legt Freigrenzen fest
Zum 1. Juli 2022 hebt der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenze an. so eine Anhebung erfolgt einmal jährlich. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.
Die Höhe der unpfändbare Beträge, die nach § 850c ZPO geschützt sind, ändert sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum.
Im Bundesgesetzblatt Nr. 18/2022 vom 31.05.2022 wurde die aktuelle Tabelle der neuen Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht sowie der jeweils pfändbare Betrag.
Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen gelten für alle ab dem 1. Juli 2022 laufenden und zukünftigen Pfändungen.
Tipp:
Beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich um ein Rechtsmittel der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht.
Sind im eigenen Unternehmen Schulden aufgelaufen sind, weil (private) Kunden nicht zahlen, kann man einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim örtlichen Amtsgericht beantragen, um seine Forderungen auf dem Weg der Lohn- und Gehaltspfändung eventuell eintreiben zu können.
2022-06-16