Minijobber mit Arbeitszeitkonto – geht das?

Gerade in jungen Unternehmen könnte man diesen flexiblen Einsatz von Arbeitskräften oft gut gebrauchen.

Zuletzt aktualisiert: 19.10.2023
Jahresmeldung Minijobber:innen

Viele Unternehmen führen für ihre Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto. So sind diese je nach Arbeitsanfall flexibel einsetzbar.

Gerade in jungen Unternehmen könnte man diesen flexiblen Einsatz von Arbeitskräften oft gut gebrauchen, auch wenn man zu Beginn der Selbstständigkeit nur Minijobber einsetzt, weil der Arbeitsanfall noch nicht groß genug für eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle ist.

Könnte man solch ein Arbeitszeitkonto denn auch beim Einsatz von Minijobbern nutzen? 

Grundsätzlich ja.
Eine Voraussetzung ist, dass den Minijobbern unabhängig von den geleisteten Arbeitsstunden jeden Monat derselbe Verdienst gezahlt wird. Dies ist zwingend erforderlich, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die die Sozialversicherung in diesem Zusammenhang vorsieht.
Hierbei geht es um die sogenannte „sonstige flexible Arbeitszeitregelung“. Darunter versteht man Arbeitszeitkonten, die in Form von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten geführt werden.

Wichtig ist außerdem die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns und der maximale Jahresverdienst von 6.240 €/Jahr für Minijobber ohne Einmalzahlungen.

Wie funktionieren Arbeitszeitkonten beim Minijob?

Minijobber mit Arbeitszeitkonto erhalten ein vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Sie arbeiten je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat.
Die Stunden können also flexibel auf die einzelnen Monate verteilt werden. Falls erforderlich, können Minijobber sogar bis zu drei Monate ganz von seiner Arbeitsleistung freigestellt werden.

Wichtig

Zu beachten ist aber, dass eine „Konzentration“ der Arbeitsstunden in wenigen Monaten (z. B. Einsatz in der Sommersaison als „Vollzeitkraft“ und in den restlichen Monaten nur minimal) von den Sozialversicherungsträgern nicht als Einsatz von Minijobbern mit Arbeitszeitskonto anerkannt wird. Diese gehen dann davon aus, dass Arbeitgeber die kurze Vollzeitbeschäftigung künstlich in die Länge gezogen haben, damit diese als geringfügig gilt.
Zudem darf die zulässige Gesamtstundenzahl im Jahresverlauf nicht überschritten werden. Deshalb muss darauf geachtet werden, dass Zeitguthaben nicht nur auf- sondern auch abgebaut werden. 
Denn kommen Minijobber in der Gesamtjahresrechnung über die Verdienstgrenze von 6.240 € (ab 2024: 6.456 € bei 538 €/Monat), beendet das den Minijob – ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber absehen konnten, dass Minijobber die vereinbarte Stundenzahl überschreiten. Hier gibt es nur sehr geringe Möglichkeiten, das ein erhöhtes Stundenvolumen im Jahresblick anerkannt wird. Ein solcher Ausnahmefall wäre z. B. dann gegeben, wenn Minijobber im Dezember ihre Mehrarbeitsstunden “abbummeln” sollten, das aber nicht können, weil sie z. B. für plötzlich erkrankte Kollegen einspringen müssen. 

Ausführliche Informationen zum Thema findet man auf den Seiten der Minijob-Zentrale, insbesondere in der Broschüre Arbeitszeitkonten für Minijobs .

2023-10-19