Eigentlich eine gute Idee: Die Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens werben auf dem Kennzeichen ihres privaten PKW für das Unternehmen. Was muss man dabei aber beachten?
Nicht jede Zahlung von Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr können Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass ein von einer Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung der Arbeitgeberin auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW der Arbeitnehmer Arbeitslohn ist, da dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin mit einem Teil ihrer Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung der Arbeitgeberin versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 €. Die Arbeitgeberin behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 € steuerfrei sind.
Das Finanzamt (FA) ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus, da eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung ausgeschlossen sei. Das für die Werbung gezahlte Entgelt sei als Arbeitslohn zu beurteilen. Deshalb nahm das FA die Arbeitgeberin für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Auch das zuständige Finanzgericht kam zu dieser Beurteilung.
Die Revision der Arbeitgeberin beim BFH hatte keinen Erfolg.
Der BFH würdigte alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Den eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt der Werbemietverträge verneinte das Gericht deshalb, weil die Erzielung einer Werbewirkung nicht sichergestellt war (der Werbeeffekt sei nicht ‑wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich‑ ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen), weil das Entgelt zudem an der Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG ausgerichtet war, die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebunden war.
Es müssten daher im Einzelfall erhebliche Aspekte hinzutreten, damit die Vermietung einer Werbefläche auf dem PKW von Arbeitnehmern nicht Arbeitslohn ist.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VI R 20/20
2022-12-05