Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die den Vertragspartnern vorgegeben werden.
Eine gesetzliche AGB-Pflicht für Unternehmen gibt es in Deutschland zwar nicht. Allerdings unterliegen alle Unternehmen der Informationspflicht nach § 312d BGB. Was zu den Informationspflichten gehört, ist in Art. 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) definiert.
Entsprechend dieser (umfangreichen) Vorgaben bietet es sich förmlich an, für den eigenen Geschäftsverkehr einmalig individuelle AGB im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festzulegen. Vorteil: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) können dann bei allen Vertragsabschlüssen einsetzt werden. Da sie also nicht jedes Mal aufs Neue individuell ausgehandelt werden müssen, vereinfachen sie den Geschäftsverkehr enorm! Hinweis: Damit die AGB wirksam werden, muss auf sie in dem jeweiligen Vertrag eindeutig hingewiesen werden (siehe §§ 305 ff. BGB).
Welche Inhalte mindestens in den AGB berücksichtigen werden sollten, kann z. B. der Übersicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen entnommen werden.
Weitere Hinweise:
- Wichtig: AGB im Online-Handel
Neben den gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB müssen beim Online-Handel zusätzliche Vorschriften beachtet werden. Die Kenntnisnahme der AGB muss beispielsweise bestätigt werden (z. B. über einen Zustimmungsbutton). Es gelten die besonderen Anforderungen des IT-Rechts (Informationen auf der Seite des BMWK). - Rechtlich prüfen lassen
Sinnvoll ist immer, AGBs von einem Anwalt prüfen zu lassen oder Unterstützung bei den IHK, HWK, dem IFB oder eventuellen Branchenverbänden zu suchen.
Inhalte einfach von anderen Unternehmen zu „kopieren“, sollte man sich gut überlegen, denn hier könnten durchaus Fehler enthalten sein, für die man dann verantwortlich ist, wenn sie in den eigenen AGB erscheinen. - Unterschiedliche Regelungen
Wichtig ist außerdem, dass es unterschiedliche Regelungen für Verbraucher- und Unternehmer-Kunden gibt (weitergehende Informationen)! - Hinweis auf Schlichtungsstelle
Unternehmen müssen auf ihren Webseiten und in ihren AGB die Kunden darüber informieren, ob und ggf. über welche Schlichtungsstelle sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen (siehe dazu unsere GründerNews vom 18.01.2021). Die Informationspflichten gelten auch dann, wenn das Unternehmen nicht am Schlichtungsverfahren teilnimmt. Bei einer Verletzung drohen kostspielige Abmahnungen.
2023-03-13