Jedes Kind braucht einen Namen: Wie soll (und darf) mein Unternehmen heißen?

Jedes Unternehmen braucht einen Namen. Aber nicht irgendeinen: Soll es der persönliche Name, ein Phantasiename oder vielleicht der Branchenname sein? Soll oder muss aus dem Namen die Tätigkeit des Unternehmens  bzw. seine Rechtsform hervorgehen?

Es gibt viele Möglichkeiten, den passenden Namen zu finden, aber es muss auch rechtlich einiges beachtet werden. Hier ist vor allem entscheidend, welche Unternehmensform gewählt wird.

– Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmen)

Kleingewerbetreibende können eine Phantasie-, Branchen oder Tätigkeitsbezeichnung für ihr Geschäft führen. Der Namenszusatz darf allerdings nicht irreführend sein. Vor allem muss er stimmen. Wer nur eine kleine handwerkliche Produktion vorhält, darf sich nicht als „Fabrik“ bezeichnen. Denn: Wer nicht in das Handelsregister eingetragen ist, darf sich nicht „Firma“ nennen. Im Geschäftsverkehr (auf Briefen, Rechnungen, im Impressum o. ä.) müssen deshalb in jedem Fall neben der Geschäftsbezeichnung oder am Seitenende der Vor- und Nachname und eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
Alle Regelungen dazu, wie Dienstleistungserbringer im allgemeinen Geschäftsverkehr auftreten müssen, findet man in § 2 Abs. 1 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.
Bei Kommunikation und Handel im Internet sind zudem die §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes zu beachten.

– Freiberufler

Für Freiberufler gelten weitgehend die oben aufgeführten Bestimmungen und Empfehlungen bei der Unternehmensbezeichnung.
Um keine Missverständnisse zwischen einer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit aufkommen zu lassen, sollten Freiberufler, wenn sie eine zusätzliche Berufs- bzw. Branchenbezeichnung aufnehmen, darauf achten, dass diese tatsächlich einem Freien Beruf entspricht, auch um falsche Vorstellungen bei Behörden, z. B. beim Gewerbe- oder Finanzamt, zu vermeiden.
Hinweise dazu, wer zu den freiberuflich Tätigen zählt, enthält § 18 Einkommensteuergesetz.

– GbR und PartG

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gelten dieselben Regeln und Empfehlungen wie oben beschrieben. Es dürfen alle Zusätze verwendet werden, die auch beim Einzelunternehmer zulässig sind, z. B. Branchen-, Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen und Phantasienamen. Häufig wird auch im Namen der Zusatz „GbR“ verwendet.

Bei der – ausschließlich Freiberuflern vorbehaltenen – Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) muss der Name mindestens eines Partners, der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe im Namen enthalten sein. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) muss die Partnerschaft außerdem den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ tragen.

Der Begriff „Partner“ ist bei allen anderen Rechtsformen irreführend und daher verboten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Ansonsten gelten hinsichtlich des Namens dieselben Grundsätze wie bei der GbR. Der Name der Partnerschaft wird in § 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt.

– Im Handelsregister eingetragene Unternehmen

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind (eingetragener Kaufmann, OHG, KG, GmbH u. a.), haben eine „Firma“. Sie ist der „Name des Kaufmanns“.
Die Firma kann die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben (Sachfirma), die Namen der Gesellschafter wiedergeben (Personenfirma), als Fantasiefirma oder auch als Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Man muss sie nicht als Wort aussprechen können, es reicht, wenn sie artikulierbar ist. Sie muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Eine wichtige Rolle bei der Firmenbildung spielen die §§ 18 und 30 des Handelsgesetzbuches (HGB).
Die Firma darf demnach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 30 HGB muss sich die Firma zudem von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden.
Genannt werden muss in jedem Fall die Rechtsform, um die Haftungsverhältnisse deutlich zu machen. Beispiel: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, KG, AG oder auch GmbH & Co. KG.
Die Firma muss bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e. K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ enthalten.

Wichtig: Unternehmensnamen schützen!

Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen einen gewissen Schutz ihres Namens in ihrem Handelsregisterbezirk. Da jede neue Firma sich nach § 30 HGB von den am selben Ort bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss, kann ein „Newcomer“ nicht eine bereits vergebene Firma zur Eintragung in das Handelsregister wählen. In Zweifelsfällen prüft dies die IHK auf Anfrage des Registergerichts.
Außerdem wird der Name eines jeden Unternehmens (unabhängig von der Eintragung im Handelsregister) durch und mit dem tatsächlichen Beginn der Benutzung geschützt, insbesondere durch das Wettbewerbsrecht. Dieser Schutz beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf denjenigen Markt, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet werden kann.
Für einen stärkeren Schutz ist eine Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt  möglich. Eine solche Eintragung ist allerdings mit relativ hohen Kosten verbunden.

Und nicht vergessen:
In der heutigen digitalen Welt muss der Unternehmensname auch im Internet und/oder in den sozialen Netzwerken präsent sein. Deshalb sollte man zugleich an eine entsprechende Domainregistrierung denken!

Hinweis:
Bei der Wahl der Firma/Geschäftsbezeichnung kann man sich von der örtlich zuständigen IHK oder HWK beraten lassen. Diese prüft z. B. auch, ob es im Kammerbezirk bereits Unternehmen gibt, die genau so oder so ähnlich heißen. Man sollte zudem prüfen lassen, ob der gewählte  Unternehmensname bereits markenrechtlich geschützt ist.

Quelle und mehr zum Thema: Existenzgründerportal  des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Tipp: Und wie findet man nun einen Namen, der wirklich zu einem passt?
Wie man nicht nur den rechtlich zulässigen, sondern zugleich einen passenden Namen für das eigene Unternehmen finden kann, hat z. B. Marketingberater Sebastian Nicklas vom Lieps Verlag Neubrandenburg im GründerTipp “Firmenname: Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt” erläutert.

2023-05-02

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