Gerade in neu gegründeten oder jungen Unternehmen steht oft die Frage im Raum, wie man die anfallende Arbeit schaffen soll, wenn die Aufträge zunehmen. Das Geld für eine Vollzeitkraft ist (noch) nicht vorhanden. Auch der Arbeitsaufwand kann schwanken und die Planungen sind noch etwas ungewiss.
Besonders in diesen Fällen bietet sich die Einstellung von Teilzeitkräften, wie z. B. Minijobbern, an.
Was muss beachtet werden, damit der Einsatz von Minijobbern in allen Punkten rechtskonform erfolgt?
Dass Arbeitnehmer in einem Minijob ab diesem Jahr maximal bis zu 520 Euro monatlich verdienen dürfen, ist klar. Aber was gehört noch dazu?
Anmeldung
Arbeitgeber müssen vor der Einstellung von Minijobbern sozialversicherungsrechtlich beurteilen. ob es sich tatsächlich um einen Minijob handelt oder doch um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Hier stellt die Minijob-Zentrale eine Checkliste der BDA als “Leitfaden” bereit, mit dem alle Angaben der Arbeitnehmer abgefragt werden können, die für diese Beurteilung benötigt werden.
Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung (Hinweise).
Die Anmeldung zur Sozialversicherung muss durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden (eine schriftliche Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen zulässig). Eine Möglichkeit zur elektronischen Übertragung der Daten bietet die kostenlose Software „sv.net“
Sie ermöglicht Arbeitgebern das unkomplizierte Erstellung und die maschinelle Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweisen an die Minijob-Zentrale (Video als Ausfüllhilfe, Infos für Arbeitgeber und Entgeltabrechner).
Beitragsnachweise
Die Beitragsnachweise müssen spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats („um 0:00 Uhr“) vorliegen. Die Beiträge selbst sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Beschäftigung fällig.
Fallen in jedem Monat unterschiedlich hohe Abgaben für Minijobber an, müssen die Beitragsnachweise monatlich bei der Minijob-Zentrale eingereicht werden. Fallen jeden Monat dieselben Abgaben an, reicht ein Dauer-Beitragsnachweis für den gesamten Zeitraum.
Die Beitragsnachweise müssen ebenfalls durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Dafür kann – wie für die Anmeldung – die kostenlose Software „sv.net“ genutzt werden.
Stundenlohn
Auch Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn – seit dem 01.01.2023 liegt der bei 12,00 € pro Stunde.
Das bedeutet also, dass ein Minijobber bei 520 Euro Arbeitslohn monatlich maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten darf, um die Mindestlohn-Grenze einzuhalten.
Welche Abgaben fallen an?
Gewerbliche Arbeitgeber eines Minijobbers zahlen eine Pauschsteuer, Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Umlagen als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit („U1“) oder Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) von Minijobbern sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz.
Die Höhe der Abgaben ändert sich jährlich. Nachfolgend die Übersicht für das Jahr 2023:

(Hinweis: Minijobber können sich auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrags zur Rentenversicherung befreien lassen. Darüber müssen Arbeitgeber innerhalb von 6 Wochen die Minijob-Zentrale informieren..)
Darf der Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 520 Euro betragen?
Bei Einhaltung der Verdienstgrenze:
Arbeitsentgeltschwankungen, die für betriebliche Arbeitsabläufe und -prozesse typisch sind, gefährden den Minijob in der Regel nicht, wenn die jährliche Verdienstgrenze von 6.240 Euro eingehalten wird. Dies gilt beispielsweise für im Jahresverlauf vorhersehbare Schwankungen des Arbeitsentgelts aufgrund anfallender Mehrarbeit wegen geplanter Urlaubsvertretungen.
(Allerdings ist es nicht möglich, Arbeitnehmer z. B. von Januar bis März voll zu beschäftigen, von April bis Dezember dann aber nur minimal, um die Grenze von 6.240 Euro nicht zu überschreiten.)
Beim Übersteigen der Verdienstgrenze:
Übersteigt der Jahresverdienst 6.240 Euro, weil sich der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 520 Euro erhöht, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar (z. B. saisonale Mehrarbeit) oder gelegentlich und nicht vorhersehbar (z. B. Krankheitsvertretung) erfolgt.
Nur wenn die Erhöhung gelegentlich (das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum) und nicht vorhersehbar passiert, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch mehr als 6.240 betragen.
Wie viel Urlaub steht einem Minijobber zu?
Die Mindesturlaubstage einer Teilzeitkraft werden nach einer einfachen Formel berechnet: Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (= 20 Arbeitstage) wird durch die Anzahl sechs geteilt. Das Ergebnis zeigt den Mindesturlaubsanspruch bei einem Arbeitstag pro Woche.
Arbeitet die Teilzeitkraft mehr als nur einen Tag pro Woche, so ist das vorherige Ergebnis mit der Anzahl der Beschäftigungstage zu multiplizieren. Dieses Ergebnis wiederum zeigt den konkreten Mindesturlaubsanspruch der Teilzeitkraft.
Ausschlaggebend bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs ist damit die Anzahl der Tage, an denen der Minijobber pro Woche im Betrieb die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Nicht relevant ist hingegen die vereinbarte Stundenzahl.
Dürfen Minijobber Sonderzahlungen erhalten?
Minijobber dürfen im Monat maximal 520 Euro und im Jahr maximal 6.240 Euro verdienen (bzw. bei weniger Beschäftigungsmonaten anteilig weniger).
Liegt der monatliche Verdienst bereits bei 520 Euro, ist der mögliche Höchstbetrag also schon erreicht (520 Euro x 12 Monate = 6.240 Euro). Wird dann z. B. noch Weihnachtsgeld gezahlt, ist der Minijob kein Minijob mehr, da die Grenze von 6.240 Euro überschritten wurde.
Liegt der monatliche Verdienst unter 520 Euro, können Eurojobber Sonderzahlungen erhalten, wenn dadurch die Grenze von 6.240 € nicht überschritten wird (z. B. 500 Euro/Monat x 12 Monate = 6.000 Euro, also könnten 240 Euro Weihnachtsgeld gezahlt werden).
Erhalten Minijobber zusätzlich zum Verdienst steuerfreie Einnahmen, bleiben diese in der Sozialversicherung unberücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.
Auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen Tätigkeiten (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale) sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei:
– bei der sogenannten Übungsleiterpauschale z. Z. bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr
– bei der sogenannten Ehrenamtspauschale z. Z. bis zu 840 Euro im Kalenderjahr
Dürfen Arbeitnehmer mehrere Minjobs gleichzeitig haben?
Das ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt.
Allerdings muss auch hier beachtet werden, dass das Entgelt aus den verschiedenen Minijobs zusammen die Höchstverdienstgrenze von 520 Euro im Monat nicht überschreitet.
Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen lediglich eine einzige Beschäftigung als Minijob ausüben. Jede weitere Beschäftigung ist unabhängig von der Verdiensthöhe kein 520-Euro-Minijob und bei der Krankenkasse zu melden.
Weitere Informationen zum Thema Minijob:
Flexible Arbeitszeitregelungen bei 520-Euro-Minijobs
Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen (z. B. Schüler, Studenten, Praktikanten, Rentner, Arbeitslose…)
Sonderfall Kurzfristige Minijobs
Weitergehende Hilfe bietet das Informationsportal der Minijob-Zentrale.
2023-05-11