Wer ein Produkt in der Europäischen Union kauft, soll davon ausgehen können, dass es sicher ist, solange es seiner Bestimmung nach benutzt wird. Bei Kontrollen fallen jedoch den Marktüberwachungsbehörden in Europa immer wieder Produkte auf, die Mängel aufweisen.
Jeden Freitag veröffentlicht die EU solche behördlichen Meldungen über gefährliche Produkte im Schnellwarnsystem „Safety Gate“, das auf dem Rapid Exchange of Information System (RAPEX) beruht.
Das europäische Binnenmarktrecht regelt durch EU-Verordnungen oder Richtlinien alle Fragen der Produktsicherheit und der Marktüberwachung. Diese wurden ins deutsche Recht übertragen beispielsweise durch das Produktsicherheitsgesetz oder das Marktüberwachungsgesetz. Grundsätzlich liegt die Marktüberwachung bei den Behörden der Bundesländer. Einige Produktsektoren werden jedoch von Bundesbehörden überwacht, beispielsweise Kraftfahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt.
Fällt ein Produkt auf, weil es unsicher oder gefährlich ist, muss es von der zuständigen Überwachungsbehörde, die auch entsprechende Maßnahmen einleitet, im Safety Gate gemeldet werden, wenn bestimmte Kriterien – in der Regel ein ernstes Risiko – erfüllt werden. Durch die Meldung im Safety Gate informieren sich EU-Staaten gegenseitig und können dann entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten.
Unter der Adresse https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts können sich Verbraucher, aber auch Produzenten oder Händler über gefährliche Produkte am Markt informieren.
Verantwortlich für die Meldungen sind die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden, die bei ihren Aufgaben in Deutschland von der BAuA als nationaler Kontaktstelle unterstützt werden.
Und was kann man machen, wenn ein eigenes Produkt betroffen ist?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt in einem Leitfaden einen kompakten Überblick über das Meldeverfahren, seine Rechtsgrundlagen sowie die Zuständigkeiten der Akteure. Zudem gibt der Leitfaden Hinweise auf Reaktionsmöglichkeiten von Wirtschaftsakteuren – wie z. B. Produzenten, Händlern oder Importeuren – im Falle der Meldung eines ihrer Produkte an RAPEX.
Da die BAuA keine Marktüberwachungsbehörde ist, kann sie als Kontaktstelle keine Meldungen löschen, aussetzen oder ändern. Betroffene können aber Einwände, Klarstellungen oder Ergänzungen zu einer Meldung in Form einer Reaktion über die BAuA an die EU-Kommission übermitteln. Eine fachliche Prüfung findet in der BAuA aber ausdrücklich nicht statt. Betroffene Unternehmen sollten sich deshalb zuvor an die jeweils fachlich und örtlich zuständige Marktüberwachungsbehörde (Informationen dazu im Leitfaden) wenden, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Den Marktüberwachungsbehörden obliegt es dann, den Sachverhalt nach eigenem Ermessen zu bewerten.
Leitfaden : „Meldungen im europäischen Schnellwarnsystem – Safety Gate – Reaktionsmöglichkeiten für betroffene Wirtschaftsakteure” (Download pdf, 772 KB)
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
2023-08-15