Hat man sein Unternehmen gerade erst gegründet und die Arbeit wird immer umfangreicher, ist die Unterstützung durch Minijobber oft eine gute Lösung.
Im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Vereinbarungen im Minijob – wie z. B. zur Vergütung oder zu Arbeitszeiten – muss auch die Frage nach dem zustehenden Urlaub vorab geklärt werden.
Was das Gehalt angeht, ist die Sache relativ klar: Es muss zumindest der Mindestlohn je Stunde gezahlt werden und das Arbeitnehmerentgelt darf derzeit 520,00 € im Monat nicht überschreiten. Wie sieht es aber mit dem Anspruch auf Urlaub aus? Wie wird der für Minijobber berechnet?
Zunächst einmal: Minijobberinnen und Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Allerdings stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie man den Mindesturlaubsanspruch von Minijobbern richtig berechnet.
Dazu nachfolgende grundlegende Hinweise:
Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Anzahl Urlaubstage wie die anderen Beschäftigten – natürlich umgerechnet auf die Anzahl ihrer Arbeitstage. Wie viele Stunden an den jeweiligen Tagen gearbeitet werden, ist für die Urlaubsberechnung unerheblich.
Werden im Unternehmen also z. B. 30 Urlaubstage gewährt (z. B. auf tariflicher Basis), bezieht sich die Berechnung für den Urlaubsanspruch von Minijobbern auch auf diese 30 Tage und nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der laut Bundesurlaubsgesetz 24 Tage (bei einer 6-Tage-Arbeitswoche) bzw. 20 Tage (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche) betragen würde.
Urlaubsanspruch bei gleicher Anzahl von Arbeitstagen pro Arbeitswoche:
Die Grundlage zur Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs ist grundsätzlich die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Arbeiten Minijobber beispielsweise jeden Dienstag und Donnerstag, sind zwei Arbeitstage pro Woche maßgebend.
Es gilt folgende Formel:
Arbeitstage der Minijobber pro Woche x Gesetzliche (oder vertragliche) Urlaubstage ./. 5 (Arbeitstage/Woche)
bzw.
Arbeitstage der Minijobber pro Woche x Gesetzliche (oder vertragliche) Urlaubstage ./. 6 (Werktage/Woche)
Urlaubsanspruch bei ungleicher Anzahl von Arbeitstagen pro Arbeitswoche:
Grundlage für die Berechnung des Urlaubsanspruchs für Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche sind die durchschnittlichen Beschäftigungstage im Jahr.
Die Arbeitsverpflichtung in einem Jahr beträgt bei einer 5-Tage-Woche 260 Arbeitstage und 312 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Darauf bezogen wird dann der Urlaubsanspruch berechnet.
Es gilt folgende Formel:
Gesetzliche (oder vertragliche) Urlaubstage x Werktage/Jahr der Minijobber ./. Jahreswerktage (312)
bzw.
Gesetzliche (oder vertragliche) Urlaubstage x Arbeitstage/Jahr der Minijobber ./. Jahresarbeitstage (260)
Voller Urlaubsanspruch besteht erst nach einer Wartezeit:
Arbeitnehmer können Urlaub beanspruchen, wenn sie mindestens einen Monat im Arbeitsverhältnis stehen. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben sie aber erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Erfüllt Arbeitnehmer die Wartezeit nicht, können sie für das Kalenderjahr Teilurlaub beanspruchen. Dieser beträgt 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
Ergibt die Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, gilt Folgendes:
Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Bruchteile, die keinen halben Tag ergeben, bleiben hingegen bestehen und können durch stundenweise Befreiung von der Arbeitspflicht ausgeglichen oder nach erfolgter Kündigung abgegolten werden.
Ausführliche Informationen zum Thema Urlaubsberechnung findet ihr auf der Seite der Minijob-Zentrale “Urlaub im Minijob – so wird er berechnet”
Tipp:
Da es gerade im Bereich der Minijobber viele unterschiedliche Möglichkeiten des Einsatzes gibt, können wir hier nicht auf Einzelfälle eingehen.
Wer sich unsicher ist, ob der berechnete Urlaubsanspruch auch der gesetzlich zustehende ist, sollte sich deshalb rechtzeitig an die Minijob-Zentrale wenden oder anderweitig rechtlichen Rat einholen.
Quelle u. a.: Minijob-Zentrale
2023-09-01