Geringfügig Beschäftigte: Achtung bei Arbeit auf Abruf

Vorteil dieser Form der Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit variabel gestaltet werden kann und Beschäftigte kurzfristig nach dem jeweiligen betrieblichen Bedarf angefordert werden können. Das Volumen der innerhalb eines gewissen Zeitraums abzurufenden Arbeitszeit kann dabei in gewissen Grenzen variabel gestaltet werden.

Was musst du beachten beim Arbeitsvertrag auf Abruf?

Wenn du einen Arbeitsvertrag für eine Arbeit auf Abruf abschließen willst, ist es besonders wichtig, dass Arbeitsstunden als Mindestarbeitszeit oder Höchstarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Denn ist das nicht der Fall, wird automatisch eine 20-Stunden-Woche angenommen.
Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), aus § 12 Abs. 1 heißt es dazu: “Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.”)

Und das bedeutet zum einen: Die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung sind nicht mehr erfüllt. Denn selbst wenn “nur” der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn vereinbart wurde (bis 31.12.2023: 12,00 €/h, dann 12,41 €/h), liegt die maximal mögliche Arbeitszeit für Minijobber bei einem Höchstverdienst von 520,00 €/Monat bei zurzeit 43,33 Stunden/Monat (ab 2024: 538,00 €/Monat, 43,35 h/Monat), was natürlich deutlich unter den 20 h in der Woche liegt. Damit würde dann ein eindeutiger Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) vorliegen und es würden zudem andere sozialversicherungsrechtliche Regeln gelten, für die man im Nachgang nachzahlen müsste.
Zum anderen besteht die Gefahr, dass 20 Wochenstunden vergütet werden müssen, ohne dass eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde.

Das hat auch das BAG in einem aktuellen Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23 (Pressemitteilung) – noch einmal bestätigt.

Wichtig

Hast du also die Absicht, Minijob-Verträge bzw. Arbeitsverhältnisse auf Abruf abzuschließen bzw. hast du solche Verträge bereits abgeschlossen, solltest du deshalb noch einmal genau prüfen, ob die Regelungen vor allem bzgl. der zu leistenden Arbeitszeit festgehalten sind.

Tipp

Mehr zum Thema “Minijob” findest du z. B. in unserem Beitrag vom 11.05.2023: „Wenn du Minijobber:innen beschäftigen willst.

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