Sachbezug: Gutscheine und Geldkarten

Zuwendungen von Unternehmen an ihre Beschäftigten Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert (Sachbezug) bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert: 28.03.2024

Unter welchen Voraussetzungen sind Geld- oder Sachleistungen steuerfrei?

Die Frage, welche Geld- oder Sachleistungen unter welchen Voraussetzungen steuerfrei gewährt können, ist komplex und hat eine erhebliche Relevanz für die betriebliche Praxis.
Eine steuerlich richtige Zuordnung von Zuwendungen als Sachbezug ist nicht immer ganz einfach - vor allem, wenn es sich um Gutscheine und Geldkarten handelt.

Grundsätzlich gilt erst einmal

Von Arbeitgebern gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR steuerfrei.
Als Sachbezug definiert der § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (vorausgesetzt § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ist erfüllt).

Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen bzw. bekommen könnte (z. B. Gutscheine oder Geldkarten mit einer Barauszahlungsfunktion oder mit denen Überweisungen, z. B. PayPal, vorgenommen werden können).

Wann gelten Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug?

Gutscheine und Geldkarten sind nur dann als Sachbezug nach § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) privilegiert, wenn sie:

  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
  • die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
    (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fordert vereinfacht:
    a) einen limitierten Einlösebereich
    b) eine limitierte Produktpalette
    c) eine Nutzung für steuerliche/soziale Zwecke)

zu a)
Gutscheine, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen, werden grundsätzlich als Sachlohn anerkannt. Eine Einlösbarkeit im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle ist unschädlich (auch Gutscheine, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Sortiment zu erwerben, werden als Sachleistung anerkannt).
Das Bundesfinanzministerium hat zudem klargestellt, dass auch Gutscheine begünstigt sind, wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die (auch bundeslandübergreifend) unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirke begrenzt werden; dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei Postleitzahlen-Bezirke fallen, als ein Postleitzahlen-Bezirk betrachtet. Die Auswahl dieser Postleitzahlen-Bezirke kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.
Als Sachbezug gelten auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Kette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo). Unschädlich ist, wenn sich der Arbeitnehmer vor Übergabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann.

zu b)
Unter die „limitierte Produktpalette“ fallen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hier kommt es nicht mehr auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Inlandsbezug an. Es reicht aber nicht aus, wenn allein auf eine Händlerkategorie Bezug genommen wird (z. B. Merchant Category Code, MCC). Zudem ist bereits das geringfügige Angebot von Waren oder Dienstleistungen einer anderen Produktpalette schädlich.

zu c)
Hiermit sind Gutscheine oder Geldkarten gemeint, die, unabhängig von einer Betragsangabe, nur dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen
Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche
Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte), z. B. Essensgutscheine oder arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.

Ausführliche Informationen zum Thema gab es im BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 - S 2334/19/10007 :007. Das BMF-Schreiben ist leider nur über das Bundessteuerblatt Teil I zu öffnen und damit kostenpflichtig.
Ausführliche Informationen zum Thema findest du aber z. B. auf den Seiten des IWW als Downloaddokument.

Tipp

Da die Sachlage nicht immer so eindeutig ist - wie du sicher schon aus den o. g. Ausführungen oder dem BMF-Schreiben - erkennen konntest - solltest du dir im Zweifel fachlichen Rat holen, z. B. beim (Lohn-)Steuerbüro, bei IHK und HWK oder deinen Innungsverbänden u. ä..