Stille Beteiligung und Atypische Stille Beteiligung

Die Stille Gesellschaft ist keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne, sondern eine Innengesellschaft. Sie tritt nicht nach außen auf. Sie wird verwendet, um Unternehmen zusätzliches Eigenkapital zuzuführen und beschreibt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die sich über die Stille Gesellschaft an einem bestehenden Unternehmen beteiligen wollen.

Zuletzt aktualisiert: 09.11.2023

Stille Beteiligung

Die Stille Gesellschaft oder Stille Beteiligung ist keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne, sondern eine Innengesellschaft. Sie tritt nicht nach außen auf. Sie wird verwendet, um Unternehmen zusätzliches Eigenkapital zuzuführen und beschreibt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die sich über die Stille Gesellschaft an einem bestehenden Unternehmen beteiligen wollen.

In der Regel beteiligt sich hierbei ein Kapitalgeber an einem bestehenden Gewerbe mit einer Einlage, die in der Bilanz des Unternehmens als Eigenkapital ausgewiesen wird. Der Kapitalgeber erhält dafür entweder eine reine Gewinnbeteiligung (typische stille Beteiligung) oder auch eine Verlustbeteiligung und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals (atypische stille Beteiligung).

Bei einer Stillen Beteiligung tritt der Kapitalgeber nach außen nicht in Erscheinung. Die Formalitäten bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind geringer als bei einer Kapitalgesellschaft. Der Kapitalgeber nimmt nicht mit seinen Einlagen am Verlust teil; er ist prozentual am Gewinn beteiligt. (Bei einer festen Verzinsung läge ein Darlehen vor!) Wichtig für die Einkommenssteuer: Die Einkünfte aus Stillen Beteiligungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kapitalgeber ist nicht an der Wertsteigerung des Unternehmens beteiligt.

Dies stellt die einfachste Form einer Beteiligung für „Freunde und Familie“ dar, kann aber auch eine Art Mitarbeiterbeteiligung sein. Eine Stille Beteiligung kann an Unternehmen gleich welcher Rechtsform erfolgen, Formalitäten sind nicht vorgegeben. Man zahlt eine Einlage in das Wirtschaftsunternehmen, wird aber selbst nicht im Unternehmen tätig. Man hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung und damit keinen Einfluss darauf, ob die Einlage die man geleistet hat, nützlich sprich gewinnbringend investiert wird oder nicht. Die Höhe der Einlage, die Dauer und die Modalitäten für den Fall des Gewinns oder Verlustes werden im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Atypische Stille Beteiligung

Der stille Gesellschafter leistet eine Bareinlage und ist prozentual am ausgewiesenen Bilanzgewinn und -verlust beteiligt, am Verlust jedoch nur bis zur Höhe seiner Einlage. Darüber hinaus nimmt er an den stillen Reserven und am Geschäftswert teil. Im Innenverhältnis wird er so gestellt, als sei er am Gesellschaftsvermögen beteiligt wie der Gesellschafter einer OHG. Es werden Gesellschafterkonten eingerichtet, wie sie bei Handelsgesellschaften üblich sind.

Der stille Gesellschafter kann in der Geschäftsführung in festgelegtem Rahmen mitbestimmen und hat Kontroll- und Informationsrechte, die über den gesetzlichen Regelfall hinausgehen. Für den Todesfall stehen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl.

Nach dem Ende der Gesellschaft erhält der stille Gesellschafter ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich von dem eines OHG-Gesellschafters nicht unterscheidet. In Abhängigkeit davon, ob eine Verlustbeteiligung durch den stillen Gesellschafter ausgeschlossen ist, wird die stille Beteiligung, nach Abgabe einer Rangrücktrittserklärung durch die Geldgeber, als Eigenkapital (mit Verlustbeteiligung) oder Fremdkapital (ohne Verlustbeteiligung) interpretiert. Rangrücktritterklärung bedeutet, dass der Geldgeber im Rang hinter allen anderen Gläubigern zurücksteht, d. h. erst werden alle anderen bedient (z. B. im Insolvenzfall).

Die Stille Gesellschaft ist einfach und flexibel handhabbar, es bestehen keine Formvorschriften. Bei einer AG muss die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt und die Stille Gesellschaft im Handelsregister angemeldet werden.

Der Stille Gesellschafter wird sich im Gesellschaftsvertrag Kontrollrechte, wie etwa die Einsicht in die Bücher, einräumen lassen. Wie weit die Kontrolle oder Mitsprache geht, hängt von einzelvertraglichen Regelungen ab.

Der Fallstrick für unerfahrene Gründer: Der Kapitalgeber ist direkt am Gewinn und an der Wertsteigerung des Unternehmens beteiligt. Bei einer schlechten Unternehmenslage oder Liquidation des Unternehmens kann der Restwert des Unternehmens inklusive Patente, Prototypen, Kundenkartei usw. aufgrund der Stillen Beteiligungen, sprich Schulden des Unternehmens, vollständig an den Kapitalgeber übergehen, wenn die liquiden Mittel zur Auszahlung fehlen.
Die Gewinn-Zuwendungen zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (keine Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Fazit

  • Ideale Finanzierungsmöglichkeit für Unternehmen, die zusätzliches Eigenkapital suchen.
  • Ideale Möglichkeit zur Investition in eine Gesellschaft, ohne aktiv am Geschäftsbetrieb teilhaben zu müssen.